Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen
Amtliche Leitsätze: 1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist das Vermögen der Ehegatten mit einzubeziehen. Hierbei ist das berechtigte Interesse der Rechtsanwaltschaft an auskömmlichen …