1.Entscheidet sich ein Ehegatte nach der Trennung und dem Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung nach einer Überlegungsfrist von 3 Monaten nicht für die Aufgabe der Wohnung, sondern bewohnt er diese alleine weiter, steht ihm kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB wegen der Miete gegen den anderen Ehegatten zu.
2.Erhöhte Umgangskosten kann ein Elternteil isoliert als sonstige Familienstreitsache (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gegen den anderen Elternteil nur dann geltend machen, wenn diese ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden konnten.
OLG Stuttgart (11. Senat), Beschluss vom 07.08.2026 – 11 UF 110/26