Die Vaterschaft oder die Anerkennung der Vaterschaft ist ein komplexes und kompliziertes Thema innerhalb des deutschen Familienrechts. Denn die Kinder liefert nicht der Storch. Das Leben schreibt viele Geschichten rund um das Thema Vaterschaft.

Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, gilt der Ehemann per Gesetz als Vater. Es ist keine besondere Vaterschaftsfeststellung notwendig. Vater, Mutter und Kind können aber jeweils gerichtlich überprüfen lassen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Ist eine Mutter unverheiratet, wird durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt, wer der Vater des Kindes ist. Entweder durch eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder durch ein gerichtliches Verfahren. Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat das Kind keine Unterhalts– und Erbansprüche gegenüber dem Vater, auch hat das Kind ein Recht darauf seine Herkunft zu kennen. Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch eine öffentliche Urkunde, die Mutter muss der Erklärung des Vaters zustimmen, ebenfalls in urkundlicher Form. Bei nicht freiwilliger Anerkennung der Vaterschaft, kann diese mit 2 voneinander unabhängigen gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Neben der “Anfechtung der Vaterschaft“ die “Klärung der Abstammung”. Das zweifelnde Familienmitglied (Vater, Mutter, Kind) hat die Wahl, eines oder beide Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Für die Adoption eines minderjährigen Kindes kommen im wesentlichen zwei Gründe in Frage. Paare können keine eigenen Kinder bekommen oder wünschen eine Bereicherung ihres Lebens durch ein adoptiertes Kind. Oder es geht um die Adoption des Kindes des Lebenspartners oder Ehegatten aus einer früheren Beziehung. Nach der Adoption gehört das Kind ganz zur neuen Familie, mit allen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Ursprungsfamilie ist vollkommen gelöst.

Neben der Adoption eines minderjährigen Kindes kommt die Adoption eines Volljährigen in Betracht. Diese so genannte Erwachsenenadoption lässt familienrechtlich die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern unberührt. Der Adoptierte erhält sozusagen einen zweiten Vater und/oder Mutter. In steuerlicher Hinsicht hat die Adoption den Begleiteffekt, dass der Adoptierte einem eigenen Kind gleichgestellt wird, also für Schenkungen oder im Erbfall ebenfalls einen Freibetrag beanspruchen kann. Zugleich mindert unter Umständen ein weiteres Kind  die Pflichtteilsansprüche anderer Abkömmlinge.

Dieser kurze Auszug aus Vaterschaft und Adoption zeigt, die Themen sind mit interessanten und mitunter schwierigen Fragen verbunden.  Es ist es oft menschlich, aber auch juristische und wirtschaftlich kompliziert. Gerne berät Sie Frau Hoffmann, Rechtsanwältin für Abstammung/Vaterschaft/Adoption/Namensrecht in Wiesbaden, rund um diese Themen.