Abänderung des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Falle des Todes eines Ehegatten

Amtlicher Leitsatz:
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.5.2018 – XII ZB 466/16).
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 624/15