1. Zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der Abänderung nach § 1696 BGB auf den Vater, wenn ein Verbleib des Kindes bei der betreuenden Mutter, die den Vater seit einem vor Jahren erfolgten massiven körperlichen Angriff vollständig ablehnt, mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust der noch ansatzweise vorhandenen Bindung des Kindes zum Vater zur Folge haben wird. (Rn. 38 – 77)
2. Das Gericht kann im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweichen und zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangen, solange es eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung hat und diese offenlegt (vgl. BVerfG FamRZ 2021, 1201 Rn. 29 mwN). (Rn. 42)
LG Stuttgart (15. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 13.07.2026 – 15 UF 212/25