Amtliche Leitsätze:
1. Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG absetzen.
2. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.
3. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.
4. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.
BFH (X. Senat), Urteil vom 13.3.2018 – X R 25/15