Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Amtlicher Leitsatz:
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/17