Alleinhaftung des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten für Mietzinszahlungen nach Trennung und Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Umgangskosten

1.Entscheidet sich ein Ehegatte nach der Trennung und dem Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung nach einer Überlegungsfrist von 3 Monaten nicht für die Aufgabe der Wohnung, sondern bewohnt er diese alleine weiter, steht ihm kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB wegen der Miete gegen den anderen Ehegatten zu.
2.Erhöhte Umgangskosten kann ein Elternteil isoliert als sonstige Familienstreitsache (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gegen den anderen Elternteil nur dann geltend machen, wenn diese ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden konnten.
OLG Stuttgart (11. Senat), Beschluss vom 07.08.2026 – 11 UF 110/26