Amtlicher Leitsatz:
Es führt zu einem erheblichen Interessengegensatz im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB, wenn konkrete Umstände dafür vorliegen, dass die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin die Belange des Kindes nicht in dem gebotenen Maß wahren und fördern wird. In diesem Fall ist der gesetzlichen Vertreterin die sorgerechtliche Vertretung des Kindes zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber ihr als Testamentsvollstreckerin sowie die Vertretung des Kindes bezüglich der sich aus der Erbenstellung ergebenden Rechte gegenüber dem Nachlassgericht zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
OLG Köln (10. Zivilsenat), Beschluss vom 19.7.2018 – 10 WF 172/17