Amtliche Leitsätze:
1. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist im Fall der missbräuchlichen Anerkennung eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen bzw. einen Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht (mit dem Ziel, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und seine ausländische Mutter die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhält) nicht anwendbar.
2. Die Voraussetzungen für eine Missbrauchsunterbindung nach § 27 Abs. 1 AufenthG oder durch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG liegen bei der genannten Fallkonstellation nicht vor.
3. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 1597a BGB, das durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017 (BGBl 2017 I 2780, m.W.v. 29.7.2017) eingeführt worden ist, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (Obiter dictum:) Allgemein ist die Regelung wenig effektiv und es spricht Überwiegendes für ein öffentliches Interesse an einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber.
VGH München (19. Senat), Urteil vom 11.3.2019 – 19 BV 16.937