Anerkennung einer vor einem Scharia Gericht geschlossenen Ehe

Amtlicher Leitsatz:

§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen zwei Libanesen) bestätigt, entgegen, wenn diese Ehe in Deutschland weder vor dem Standesamt noch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist.

KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 26.2.2019 – 1 W 561/17, 1 W 562/17, 1 W 563/17, 1 W 564/17