1. Ein Bescheid des georgischen Justizministeriums, in dem mitgeteilt wird, dass für das von einer Leihmutter geborene Kind in dessen Geburtsakte die Wunscheltern als rechtliche Eltern eingetragen sind, stellt keine Entscheidung dar, die nach § 108 I FamFG anerkannt werden kann (vgl. BGH NJW 2019, 1608).
2. Auch eine Gesamtbeurteilung im Sinne einer dreigliedrigen Prüfung der Geburtsurkunde, des ergangenen Bescheids sowie eines georgischen Urteils, in dem der Antrag der Wunscheltern auf Feststellung ihrer rechtlichen Elternschaft im Hinblick auf die bestehende Geburtsurkunde als unzulässig abgewiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Auf einen Hilfsantrag kann in diesem Verfahren die Vaterschaft des genetisch verwandten Wunschelternteils gemäß § 1600d I BGB auf der Grundlage eines in Georgien eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens festgestellt werden.
4. Das Recht der Wunscheltern auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK sowie das Elternrecht aus Art. 6 GG werden dadurch nicht verletzt.
OLG Celle (21. Zivilsenat), Beschluss vom 23.01.2023 – 21 UF 171/19