Amtliche Leitsätze:
1. Der Umgangsverpflichtete trägt die Gründe für sein fehlendes Vertretenmüssen beim Scheitern der Umgangskontakte nur dann hinreichend vor, wenn er detailliert erläutert, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war.
2. Bei einer Erkrankung des Kindes erfordert dies vom Umgangsverpflichteten die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests. Dieses muss nicht nur die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, sondern auch zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.8.2018 – 10 WF 122/18