Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine fortbestehende Ehe schließt die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin nicht generell aus. Maßgebend ist vielmehr auch in dieser Konstellation eine Gesamtschau aller Tatsachen, die darauf hinweisen, ob mit der neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
  2. Indizien für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können u.a. die Erziehung eines gemeinsamen Kindes in einem gemeinsam geführten Haushalt sowie die Verknüpfung der wechselseitigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sein, die über die gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen zu einer sozialen Absicherung führen.

OLG Karlsruhe (25. Zivilsenat), Urteil vom 07.02.2023 – 25 U 46/21