Amtliche Leitsätze:
1. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.
2. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs.
OLG Bamberg (2. Zivilsenat), Beschluss vom 21.3.2018 – 2 WF 15/18