Amtlicher Leitsatz:
Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13.1.1993 – XII ZR 212/90 und Senatsbeschluss vom 20.5.2015 – XII ZB 314/14).
BGH (XII. Zivilsenat), Urteil vom 11.7.2018 – XII ZR 108/17