1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehört zum einzusetzenden Einkommen nur das eigene Einkommen der Prozesskostenhilfepartei, nicht hingegen das ihrer oder ihres Ehegatt*en. Soweit gegen die oder den Ehegatt*en nach § 1360a 4 BGB ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, ist dieser als Vermögen der Prozesskostenhilfepartei zu berücksichtigten.
2. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kommt nur bei persönlichen Angelegenheiten der Prozesskostenhilfepartei in Betracht. Dazu muss der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person der Prozesskostehilfepartei haben. Dies ist im Bereich des Arbeitsrechts bei Bestandsschutzstreitigkeiten gegeben, aber nicht bei Entgeltklagen.
3. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur für ein zukünftiges oder noch laufendes Verfahren. Wird über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden, kann der Prozesskostenhilfepartei der Anspruch grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden. Er ist als fiktives Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Partei die Entscheidung mutwillig verzögert und damit den Wegfall des Anspruchs mutwillig herbeigeführt hat.
LAG Berlin-Brandenburg (21. Kammer), Beschluss vom 25.11.2022 – 21 Ta 1118/22