Amtliche Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG).
2. Sofern die Kindesmutter keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr im Fall einer Empfängnis beim Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten, Nachforschungen zu dessen Person, etwa am Ort des Kennenlernens, anzustellen; diese müssen zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgen.
3. Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG kommt in Fällen des Geschlechtsverkehrs zwischen Unbekannten nur in Betracht, wenn die Kindesmutter absichtlich schwanger werden und die Feststellung des Kindesvaters verhindern wollte (vgl. zur anonymen Samenspende BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 – 5 C 28/12).
OVG Koblenz (7. Senat), Urteil vom 24.9.2018 – 7 A 10300/18.OVG