Amtlicher Leitsatz:
Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 3 RAVwS, auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten von dem Wortlaut des „aus der Ehe hervorgegangen gemeinsamen Kindes“ als erfasst anzusehen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits geboren waren und deren Vaterschaft anerkannt wurde.
VG Stuttgart (4. Kammer), Urteil vom 6.6.2019 – 4 K 16264/17