Amtliche Leitsätze:
1. Der abgeschlossene Eintrag eines türkischen Staatsangehörigen im Geburtenregister als Vater des (im Dezember 2007 geborenen) Kindes einer deutschen Mutter ist auch in Ansehung eines (im Februar 2007 ergangenen, seit April 2007) rechtskräftigen Ehescheidungsurteils eines türkischen Gerichts bei (im Februar 2008) vom OLG anerkannter Ehescheidung und inzwischen durch rechtskräftigen Beschluss aus April 2013 festgestellter Vaterschaft eines anderen Beteiligten nicht zu berichtigen, solange die für den maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt getroffene Vaterschaftszuordnung nicht nachträglich (durch gerichtliche Anfechtung) beseitigt worden ist.
2. Zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise unter Verzicht auf die Rückgabe an das Amtsgericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung des Senats trotz gravierender Mängel des Abhilfeverfahrens (hier: Fehlen einer mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Nichtabhilfeentscheidung)
OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 16.5.2018 – I-3 Wx 76/18