Amtliche Leitsätze:
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer anwaltlicher Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess besteht nicht, wenn auch der Vortrag des Mandanten im Regressprozess keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde (hier: zum Unterhaltsabänderungsantrag einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt).
2. Die Vermutung, dass ein Mandant beratungskonform handelt, gilt nur, wenn aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion naheliegt. Hierauf kann sich der Mandant nicht berufen, wenn es ihm in jedem Fall darauf ankam, seine letzte Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts zu nutzen.
OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat), Urteil vom 23.10.2018 – 24 U 166/17