Amtliche Leitsätze:
1. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann nicht auf Fälle angewandt werden, in denen der Ablauf des Aufenthaltstitels und die verspätete Stellung des Verlängerungsantrags vor dem 1.8.2012 erfolgt sind.
2. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel ein geringerer Eingriff in Art. 8 EMRK als eine Ausweisung, so dass auch die Anforderungen an die Rechtfertigung geringer sind.
3. Ein Duldungsanspruch kann ausnahmsweise auch bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen nicht bestehen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung noch vor dem Eheschließungstermin zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter (insbesondere dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter) geboten und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit verhältnismäßig ist.
OVG Bremen (1. Senat), Urteil vom 17.1.2019 – 1 B 333/18