Aufhebung von Unterhaltsvorschussleistungen allein auf Grundlage eines Facebook-Beziehungsstatus rechtswidrig

Amtliche Leitsätze:

  1. Für das Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens nach dem UVG sind allein die tatsächlichen Umstände maßgeblich und nicht, was in sozialen Netzwerken wie Facebook darüber veröffentlicht wird.
  2. Es existiert keine Grundlage für den zwingenden Schluss von einem Facebook-Beziehungsstatus „In einer Beziehung“ auf das tatsächliche Vorliegen eines im Rahmen des UVG relevanten Zusammenlebens von Ehegatten.

VG Meiningen (8. Kammer), Urteil vom 21.03.2023 – 8 K 805/21 Me