Amtlicher Leitsatz:
Der Halbteilungsgrundsatz gebietet auch den Ausgleich eines sich im Bereich der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit (hier: einer Monatsrente von 1,06 € entsprechender Ausgleichswert) bewegenden einzelnen Anrechts eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der damit für die beteiligten Versorgungsträger verbundene Verwaltungsaufwand neben dem aufgrund des vorzunehmenden Ausgleichs eines bei demselben Versorgungsträger bestehenden weiteren Anrechts des Ehegatten von nicht geringem Ausgleichswert ohnehin anfallenden Verwaltungsaufwand praktisch nicht ins Gewicht fällt.
OLG Bremen (5. Zivilsenat), Beschluss vom 16.10.2018 – 5 UF 69/18