Amtliche Leitsätze:
1. Gegen die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag iSv § 97 Abs. 3 GNotKG kann sprechen, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
2. Der Geschäftswert für die Beurkundung der Aufhebung eines Erbvertrages richtet sich nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 GNotKG.
LG Düsseldorf (25. Zivilkammer), Beschluss vom 3.12.2018 – 25 T 2/17