Amtliche Leitsätze:
1. Nach dem neben § 136 FamFG gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG anwendbaren § 148 ZPO ist es in das Ermessen des Familiengerichts gestellt, ob es ein inländisches Scheidungsverfahren aussetzt, wenn eine Auslandsscheidung, über deren Anerkennung im Inland (noch) nicht entschieden wurde, eingewendet wird.
2. Da die Einleitung eines Verfahrens auf Anerkennung der Auslandsscheidung nach § 107 FamFG nur von den Beteiligten beantragt werden kann, das hiesige Scheidungsverfahren aber nicht auf unbestimmte Zeit auszusetzen ist, ist die Aussetzung angemessen zu befristen, um die Anerkennung der Auslandsscheidung durch einen Beteiligten beantragen und betreiben zu können.
OLG Frankfurt a. M. (6. Senat), Beschluss vom 20.7.2018 – 6 WF 134/18