Amtliche Leitsätze:
1. Der Wille eines acht- bis neunjährigen Mädchens, der eine klare Zielorientierung aufweist, autonom gebildet ist, intensiv verfolgt wird und sich als zeitlich stabil erweist, ist beachtlich.
2. Im Rahmen einer Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB kann es dem Wohl des Kindes entsprechen, dessen Selbstwirksamkeitserlebnis zu stärken und dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, der den beachtlichen Kindeswunsch umzusetzen beabsichtigt.
3. In Kindschaftssachen können bei der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 81 FamFG), besondere Zurückhaltung geboten und bei bereits erheblich eskalierten Elternstreit eine Kostenregelung mit geringstmöglichem eskalativen Charakter angebracht sein.
OLG Brandenburg (4. Senat), Beschluss vom 20.9.2018 – 13 UF 21/17