Amtliche Leitsätze:
1. Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.7.2014 – XII ZB 164/14 zur Conterganrente).
2. Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zu-verlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 188, 50).
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17