Begriff der Angelegenheit bei der außergerichtlichen Beratung

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Begriff der „Angelegenheit“ ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine „Angelegenheit“ darstellen. Es sind dies
  2. die Scheidung als solche,
  3. das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  4. Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
  5. die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
  6. Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

OLG Düsseldorf (10. Zivilsenat), Beschluss vom 1.2.2018 – I-10 W 24/18