Beleg von positiven Auskünften zu Vermögenswerten

Amtlicher Leitsatz:

Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negativerklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.

OLG Köln (10. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 25.10.2018 – 10 UF 195/17