Orientierungssätze:
1. Das Vermögen ist nicht mit seinem vollen Wert zu berücksichtigen, sondern mit einem Teilbetrag von 5%. Es sind Freibeträge in Höhe von 60.000 € für jeden Ehegatten und 30.000 € für jedes gemeinsame Kind abzusetzen.
2. Ein von den Parteien genutztes Hausgrundstück ist mit dem Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Der Wert ist grundsätzlich nicht herabzusetzen, wenn über das Vermögen aufgrund von Auflagen nicht frei verfügt werden kann. Durch den Ansatz von lediglich 5% des vollen Wertes werden Vermögensbelastungen und Risiken angemessen berücksichtigt. Weiter sind unabhängig von einer freien Verfügbarkeit über die Immobilie die finanziellen Verhältnisse einer Familie, die in einer ihr gehörenden Immobilie wohnt in der Regel besser als diejenigen einer Familie, bei der dies nicht der Fall ist.
3. Für ein nicht unterhaltsberechtigtes Kind ist bei der Bemessung des Verfahrenswertes der Ehesache kein Freibetrag zu berücksichtigen.
OLG Hamburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 08.03.2019 – 12 WF 184/18