Berücksichtigung des laufenden Kindesunterhalts als Einkommen des Kindes im Zuflussmonat

Amtliche Leitsätze:

  1. Laufender Kindesunterhalt ist in der jeweils in der Höhe im Zuflussmonat als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, in der er tatsächlich zufließt (im Anschluss an BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R). Eine Ausnahme hiervon ist auch dann nicht gegeben, wenn der laufende Kindesunterhalt über das Jugendamt in einzelnen Monaten nur teilweise zur Auszahlung gelangt, der Rückstand aber vollständig noch innerhalb des Bewilligungszeitraums in einem anderen Monat nachgezahlt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Jobcenter eine Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen vornimmt.
  2. Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung für ein Kind sind nicht dem Grunde nach angemessen im Sinne d. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, wenn keine Anhaltspunkte für ein besonderes gesundheitliches Risiko des Kindes bestehen.
  3. Macht ein Beteiligter in Bezug auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens geltend, ist zwar trotzdem der Leistungsanspruch vollständig unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, allerdings betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Versicherungspauschale von 30 Euro.

LSG Baden-Württemberg (9. Senat), Urteil vom 18.05.2021 – L 9 AS 1285/20