Amtlicher Leitsatz:
Der Mehrbedarfsbetrag für Alleinerziehende nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB II ist zusätzlich zum Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der VKH-Gesuchsteller diesen Mehrbedarf nicht als staatliche Leistung bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreitet; allerdings muss er dann die sozialrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den in Rede stehenden Mehrbedarf darlegen und glaubhaft machen.
OLG Saarbrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 27.11.2018 – 6 WF 140/18