Amtlicher Leitsatz:
Bei der Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Beteiligten ist von dem nach § 76 Abs. 2 FamFG , § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für dessen Ehepartner anzusetzenden Freibetrag gem. § 10 Abs. 2 BEEG lediglich der 300 € übersteigende Anteil an dem von diesem bezogenen Elterngeld in Abzug zu bringen (Anschluss an LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.6.2016 – 7 Ta 75/16).
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.7.2018 – 4 WF 98/18