1. In Übergangsfällen, in denen im Jahr 2021 zu einem Zeitpunkt vor Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2022 und ohne konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs, allein auf Basis der Entscheidung des BGH vom 16.09.2020 (BGH XII ZB 499/19, BGHZ 227, BGHZ Band 227 Seite 41), eine familiengerichtliche Entscheidung über Kindesunterhalt in einer Höhe von mehr als 200% des Mindestunterhalts erwirkt wird, ist auf Beschwerde die Unterhaltshöhe auf 200% des Mindestunterhalts zu begrenzen; nämlich auf den höchsten, in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Prozentsatz des Mindestunterhalts. Anderes gilt, wenn ein höherer Unterhaltsbedarf konkret dargetan wird.
2. In (Übergangs-) Fällen, in denen mit der Beschwerde allein die Überschreitung eines Unterhaltssatzes von mehr als 200% des Mindestunterhalts gerügt wird und der entsprechende, erhöhte Unterhaltsbedarf auch nicht konkret dargelegt worden ist, entspricht es regelmäßig der von § 243 Satz 1 FamFG für maßgeblich erklärten Billigkeit, von der Erhebung von gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auszusprechen, dass diese von demjenigen Beteiligten getragen werden, bei dem sie angefallen sind.
KG (16. Zivilsenat), Beschluss vom 10.06.2022 – 16 UF 9/22