Beschwerde wegen Betreuerauswahl

Amtlicher Leitsatz:

Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 243/18