Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung?

Amtliche Leitsätze:

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, NJW 2006, 2492 Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Terminskollision eines sozietätsangehörigen Verfahrensbevollmächtigten begründet ohne Darlegung einer Verhinderung aller Anwälte der Sozietät keinen offensichtlich vorliegenden Grund für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2005 – B 7a AL 134/05 B).

3. Allein der Wunsch eines Beteiligten nach einer persönlichen Bearbeitung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Unzumutbarkeit der Terminsbeibehaltung.

4. Gegen eine Unzumutbarkeit einer Terminsbeibehaltung spricht es, wenn im Terminsverlegungsgesuch eines sozietätsangehörigen Verfahrensbevollmächtigen Darlegungen fehlen, wonach es unmöglich oder unzumutbar wäre, den Mandanten im Termin persönlich zu vertreten und etwaige Kollisionstermine durch Sozietätskollegen wahrnehmen zu lassen.

5. Die Differenzierung der Terminsverlegungspraxis eines Richters zwischen Einzelanwälten und Sozietätsmitgliedern findet in den Erleichterungen und Vereinfachungen bei Vertretungsfällen innerhalb einer Mehrpersonenkanzlei einen sachlichen Grund, und gibt keinen Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit.

6. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 46 Abs. 2 ZPO sind die im Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe; neue Ablehnungsgründe können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden (vgl. Senat, FamRZ 2013, 1600 Rn. 12 m.w.N.).

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 13.12.2018 – 13 WF 221/18