Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind

Amtliche Leitsätze:

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 BGB besteht, ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung.

2. Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsposition als rechtlicher Vater einnehmen zu können, ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 1600 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten, so dass für die Beurteilung der Entstehung einer sozial-familiären Beziehung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abstammungsverfahrens abzustellen sein kann, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zwar eine sozial-familiäre Beziehung besteht, der leibliche Vater aber alles getan hat, um die rechtliche Vaterschaft zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 1 BvR 2814/17).

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.7.2019 – 1 UF 1/19