Orientierungssätze:
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorliegt, kommt es dann, wenn die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht auch notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruches selbst darstellen (doppelrelevante Tatsachen), nicht nur auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern auch auf das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerseite an.
2. Bestreitet die Antragsgegnerseite das Vorliegen eines Verlöbnisses bzw. die zugrundeliegenden Tatsachen, so muss ggf. Beweis erhoben werden, um die Zuständigkeitsfrage zu klären. Die Beweislast trägt der Antragsteller.
3. An den Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen eines Verlöbnisses, zur Beendigung des Verlöbnisses und zum Zusammenhang des Anspruchs mit der Beendigung des Verlöbnisses sind die üblichen Anforderungen einer substantiierten Darlegung zu stellen (§ 138 Abs. 1 ZPO, ggf. iVm § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).
OLG Frankfurt a. M. (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 15.5.2019 – 1 SV 14/19