Amtliche Leitsätze:
1. Auch im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung.
2. Nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs, Erlass der Entscheidung durch den gesetzlich nicht berufenen Richter oder objektiver Willkür entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.
3. Bei einem Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug ist § 28 AUG entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Luganer Übereinkommens von 2007 hat.
4. Das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts besitzt in aller Regel die größere Sachkunde bei der Behandlung von Unterhaltsfällen mit internationalem Bezug, die eine effektive Behandlung des Falls gewährleistet.
OLG Stuttgart (15. Zivilsenat), Beschluss vom 30.1.2019 – 15 AR 2/19