Amtliche Leitsätze:
1. Ausgleichszahlungen, die im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich an den Ehegatten geleistet werden, können nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG berücksichtigt werden.
2. Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 können Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nur noch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, insbesondere einer korrespondierenden Besteuerung beim zustimmungspflichtigen Empfänger, abgezogen werden.
FG Köln, Urteil vom 14.2.2019 – 15 K 2800/17