Einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge

Amtlicher Leitsatz:

1. Der Entwicklung eines jugendlichen Kindes, das sich aus Misstrauen und im Schutz- und Abwehrinteresse dem erzieherischen Einfluss Erwachsener vollständig verschließt und verweigert, droht schwerwiegender Schaden.

OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 7.2.2019 – 13 UF 8/19