Amtliche Leitsätze:
1. Es entspricht regelmäßig nicht dem Wohl eines Kindes, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung ohne schwer wiegende Gründe abzuändern. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Lebensmittelpunktes des Kindes und der unmittelbaren Bezugspersonen, der das Kind in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist.
2. Zur Bewertung des Verdachts sexueller Übergriffe im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens.
OLG Brandenburg (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 3.7.2018 – 9 UF 92/18