Amtlicher Leitsatz:
Für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird, bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.
OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 14.6.2019 – 34 Wx 434/18