Amtlicher Leitsatz:
Aus § 5 Abs. 1 TSG ergibt sich kein Anspruch auf die Ausstellung einer Eheurkunde ohne den bei Eheschließung geführten Vornamen. § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG hat Vorrang (Anschluss OLG Rostock, FamRZ 2017, 1340).
OLG Nürnberg (11. Zivilsenat), Beschluss vom 2.8.2018 – 11 W 556/18