Amtliche Leitsätze:
- Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regelmäßig nicht dem Kindeswohl.
- Die Kosten einer Sorgerechtsangelegenheit sind grundsätzlich den Kindeseltern hälftig aufzuerlegen.
OLG Hamm (4. Senat), Beschluss vom 25.5.2018 – 4 UF 154/17