Amtlicher Leitsatz:
Ein wirksam zurückgenommener Rückführungsantrag nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ hat bei späterer erneuter Stellung eines Rückführungsantrages auf den Lauf der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ keine Auswirkung. Nach erfolgter Rücknahme gilt das Verfahren als von Anfang an (ex tunc) nicht anhängig gewesen.
OLG Nürnberg (7. Zivilsenat), Beschluss vom 12.9.2018 – 7 UF 931/18