Erforderlichkeit der Beibringung einer Selbstverwaltungserklärung im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht des Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge

Amtlicher Leitsatz:

Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.

LG Göttingen (5. Zivilkammer), Beschluss vom 25.6.2019 – 5 T 114/19