Amtlicher Leitsatz:
Stehen sich die minderjährigen Kinder eines Elternpaares in einem Strafverfahren als Beschuldigter und mutmaßliches Opfer gegenüber, sind die Eltern nicht schon kraft Gesetzes an der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht des mutmaßlichen Opfers gehindert. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Ausübung der Zeugen- und Opferrechte setzt daher den vorherigen Entzug der entsprechenden Vertretungsrechte der Eltern voraus.
OLG Zweibrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 05.07.2018 – 6 WF 159/18