Amtliche Leitsätze:
1. Die isolierte Anfechtung der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, wenn die Beklagte aufgrund Wohnsitzwechsels des Klägers nicht mehr die für die Erteilung zuständige Behörde und somit nicht mehr passivlegitimiert ist.
2. Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende nicht der biologische Vater ist.
3. Selbst eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht zwingend auf Dauer aus. Ein Ausschluss kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn sich eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat. Da auch der „Scheinvater“ rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist.
4. Die Beschriftung eines nigerianischen Passes mit „ECOWAS“ steht der Echtheit und Gültigkeit des Passes nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass es sich um einen Proxy-Pass handelt, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 PassG nicht erfüllt.
VG Magdeburg (2. Kammer), Urteil vom 29.8.2018 – 2 A 24/16